Anerkennung 2014
Der LinuxTag 2014 ist mit Bescheid vom 27. März 2014 gemäß §11 Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) als Bildungsurlaub anerkannt. Damit brauchen Arbeitnehmer in Berlin und vielen anderen Bundesländern keinen Urlaub zu nehmen, um den LinuxTag zu besuchen. Manche Arbeitgeber erstatten sogar den Teilnahmebeitrag (125,21 Euro netto für Unternehmen) über das Fortbildungsbudget. Für alle anderen lässt sich das Ticket als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen.
Ab in den Bildungsurlaub
Der Berliner Senat erkennt den LinuxTag aufgrund seines freien Vortragsprogramms seit etlichen Jahren als eine Veranstaltung an, für die Arbeitnehmer Bildungsurlaub geltend machen können.
Für die Anerkennung als Bildungsurlaub senden wir auf Anfrage an bildung@linuxtag.org einen Nachweis für den Arbeitgeber und den Musterbescheid per E-Mail zu. Den Nachweis über die Teilnahme stellen wir vor Ort auf dem LinuxTag aus (bitte beim Info-Point anfragen) oder schicken ihn gegen Nachweis (Kopie des Tickets) per E-Mail zu.
Bildungsurlaub, manchmal auch als Bildungsfreistellung bezeichnet, meint die Freistellung vom Arbeitgeber von der Berufstätigkeit für eine bestimmte Zeit, um sich weiterzubilden. Das Gehalt wird in aller Regel weitergezahlt. Bildungsurlaub ist ein gesetzlicher Anspruch, der aber dem Bundesland unterliegt: In Bayern, Thüringen, Sachsen und Baden-Württemberg gibt es keinen Bildungsurlaub. In den restlichen Ländern sind die Regelungen unterschiedlich.
Weil die Situation so unübersichtlich ist, erreichen uns dazu jährlich viele Fragen von LinuxTag-Besuchern. Daher haben wir eine FAQ-Liste erarbeitet. Unten auf der Seite haben wir außerdem die wichtigsten länderspezifischen Informationen und Ansprechpartner zusammengesammelt, sowie die jeweiligen Gesetze verlinkt.
Was nützt mir die Anerkennung in Berlin?
Sie nützt zunächst den Berliner Arbeitnehmern. Aber nicht nur: In einigen Bundesländern gelten auch Veranstaltungen als Bildungsurlaub anerkannt, die ein anderes Land bereits anerkannt hat. Wenn der Berliner Senat also eine Veranstaltung anerkennt, gilt das konkret auch in Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland. Wir müssen uns als Veranstalter in diesen Bundesländern nicht extra anerkennen lassen.
Allerdings muss die Veranstaltung trotzdem den landesspezifischen Vorgaben genügen. Die Länder haben zum Beispiel unterschiedliche Vorstellungen davon, wie lange eine Veranstaltung dauern muss, um Bildungsurlaub-tauglich zu sein. Hierfür müssen Arbeitnehmer aus den genannten Bundesländern dann wieder in ihrem eigenen Gesetz nachschauen.
Was ist zu tun, wenn ich Bildungsurlaub in Anspruch nehmen will?
Unverzichtbar ist ein Blick auf die Gesetzeslage des eigenen Landes. Es ist zu prüfen, ob der LinuxTag im eigenen Land überhaupt anerkannt ist. Wenn ja, muss der Bildungsurlaub meistens sechs Wochen vor der Veranstaltung beim Arbeitgeber beantragt werden.
Zu der Information über den geplanten Bildungsurlaub, die man dem Arbeitgeber einreichen muss, gehört im Allgemeinen der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf ergeben. Dazu reicht meist ein Verweis auf unser Programm.
Warum erfahre ich davon erst jetzt?
Der Berliner Senat verlangt von uns meistens Einsicht in das freie Vortragsprogramm, um die Anerkennung auszusprechen. Da das Programm organisatorisch bedingt erst relativ kurz vor dem LinuxTag feststeht, wird auch die Anerkennung erst kurz vor dem LinuxTag ausgesprochen.
Wir versuchen, die Anerkennung so früh wie möglich zu erhalten, damit Ihr den Bildungsurlaub in Eurem Bundesland beantragen könnt, wenn Ihr das wollt. Leider können wir das aber nicht immer nach unseren Wünschen beeinflussen.
Warum lässt sich der LinuxTag nicht gleich bundesweit anerkennen?
In vielen Bundesländern ist dafür ein eigener Antrag erforderlich, was natürlich Zeit frisst. Außerdem will jedes Bundesland - wie Berlin - das Programm sehen. Wir tun, was wir können. Wer aus Niedersachsen kommt, kann übrigens auf eigene Faust den LinuxTag in Niedersachsen anerkennen lassen - siehe landesspezifische Regelungen.
Länderübergreifende Regelungen
Meistens steht Bildungsurlaub im Umfang von 5 Arbeitstagen pro Jahr zu, manchmal auch zu 10 Arbeitstagen auf 2 Jahre zusammengefasst. Manche Länder erlauben aber auch nur 3 Tage. Wer mehr oder weniger als die jeweilige Tagesanzahl pro Woche arbeitet, für den erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Meistens muss man sechs Monate bei einem Arbeitgeber angestellt sein, bevor man Bildungsurlaub geltend machen kann, in Einzelfällen aber auch mehr.
Arbeitgeber können die Freistellung in allen Ländern ablehnen, wenn zwingende betriebliche Gründe oder die Urlaubszeiten Dritter, die aus sozialen Gründen zu bevorzugen sind, dagegen sprechen. Die Frist beträgt meistens 14 Tage, variiert jedoch. Meistens sind Kleinbetriebe von dem Anspruch auf Bildungsurlaub ausgenommen. Der Bildungsurlaub wird nicht automatisch übertragen, wenn man zwei Jahre nichts unternommen hat, in vielen Bundesländern jedoch schon. Meistens darf Bildungsurlaub nicht mehrmals hintereinander aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Auf Verlangen hat der Arbeitnehmer der Arbeitsstelle die Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Der LinuxTag schickt auf Anfrage an bildung@linuxtag.org im Vorfeld eine Bestätigung per E-Mail zu. Den Nachweis über die Teilnahme stellen wir vor Ort aus (am Info-Point anfragen).
Für die Veranstalter besteht die Verpflichtung, gegenüber der anerkennenden Regierungsbehörde in anonymisierter Form Auskunft über die Anzahl, das Geschlecht, die berufliche Qualifikation u.a. der Veranstaltungsteilnehmer zu geben. Um dieser Berichtspflicht nachzukommen, ist der Veranstalter auf die Angaben der Teilnehmenden angewiesen.
Einzelregelungen der Länder, Ansprechpartner
Berlin
In Berlin dient der Bildungsurlaub laut Gesetz der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG). Bei Auszubildenden dient Bildungsurlaub allein der politischen Bildung. Das Beschäftigungsverhältnis muss sechs Monate bestanden haben. Der Umfang beträgt 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Bei unter 25-Jährigen gilt der Umfang von 10 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres.
Offizielle Information mit Link zum Gesetz
Auskünfte über den Bildungsurlaub für Berliner Beschäftigte erteilt:
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen, Referat II D - Berufliche Qualifizierung
Oranienstr. 106, 10969 Berlin
Tel. (030) 9028 – 1484, 1485, 1482, 1496
E-Mail bildungsurlaub(at)senaif.berlin(dot)de
Brandenburg
In Brandenburg stehen zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre für politische, berufliche oder kulturelle Weiterbildung zur Verfügung. Rechtsgrundlage ist das Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG). Für Brandenburg gilt, dass auch von Berlin anerkannte Veranstaltungen als Bildungsurlaub gelten. Auf den Info-Webseiten zum Bildungsurlaub des Landes Brandenburg gibt es eine umfangreiche Liste der in Brandenburg anerkannten Bildungsveranstaltungen, die nach eigenen Angaben wöchentlich aktualisiert wird. bei der Stichprobe war die Liste in der Tat sehr aktuell.
Offizielle Information mit Link zum Gesetz und Liste der anerkannten Veranstaltungen
Auskünfte über die Bildungsfreistellung für Brandenburger Beschäftigte erteilt:
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107, 14473 Potsdam
Frau Karin Boerner, Tel. 0331 - 866 3761, karin.boerner(at)mbjs.brandenburg(dot)de
Bremen
In Bremen dienen 10 Tage binnen zweier Jahre dem Bildungsurlaub zur politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung. Gesetzesgrundlage ist das Bremische Bildungsurlaibsgesetz (BremBUG). In Bremen muss dem Bildungsurlaub binnen 7 Tagen widersprochen werden. In Bremen kann in sogenannten Härtefällen ein Zuschuss für Kosten beantragt werden, die durch die Veranstaltung entstehen (§12 BremBUG).
Offizielle Informationen mit FAQ (und Angebotsliste, jedoch selbstverwaltet und nur Bremen-weit)
Auskünfte über den Bildungsurlaub für Bremer Beschäftigte erteilt:
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen
Referat 23
Rembertiring 8 – 12, 28195 Bremen
Uta Kreuser, Tel. 0421 - 361 - 6785, E-Mail uta.kreuser(at)bildung.bremen(dot)de
Elke Papenstein-Ruef, Tel. 0421 - 361 - 15934, E-Mail elke.papenstein-ruef(at)bildung.bremen(dot)de
Hamburg
In Hamburg hat man Anspruch auf Bildungsurlaub für politische Bildung, berufliche Weiterbildung und der Qualifikation für ein Ehrenamt. Gesetzesgrundlage ist das Hamburgische Bildungsurlaubsgesetz. In Hamburg muss eine anerkennenswerte Veranstaltung 3 Tage dauern. Der Anspruch auf Bildungsurlaub für berufliche Weiterbildung wird bedingt übertragen, wenn man ihn nicht geltend gemacht hat (§8).
Offizielle Information mit Link zum Gesetz
Auskünfte über den Bildungsurlaub für Hamburger Beschäftigte erteilt:
Behörde für Schule und Berufsbildung, Amt für Weiterbildung
Referat Bildungsurlaub - W 24
Dammtorstraße 14, 20354 Hamburg
Sprechzeiten: Montags, mittwochs und donnerstags von 10.00 bis 12.00 Uhr, Dienstags von 13.00 bis 15.00 Uhr
Tel. 040 - 42 823 - 4825, E-Mail bildungsurlaub(at)bsb.hamburg(dot)de
Hessen
In Hessen dient der Bildungsurlaub der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung für ein Ehrenamt. Gesetzesgrundlage ist das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub, das aber zum Ende des Jahres 2014 außer Kraft tritt. Wer seinen Bildungsurlaub in einem Jahr nicht beansprucht, kann ihn in das Folgejahr mitnehmen, muss das allerdings bis Ende des Jahres schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. In Hessen hat man außerdem zusätzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, wenn man an einer als Bildungsurlaub anerkannten Veranstaltung "pädagogisch" mitwirkt.
In Hessen gelten Veranstaltungen als anerkannt, wenn sie in anderen Bundesländern bereits anerkannt wurden und zusätzlich die Hessischen Anforderungen erfüllen (§11). In diesem Fall muss der Veranstalter die Anerkennung in Hessen nicht beantragen, dem Bildungsurlauber die Entsprechung jedoch bestätigen. In Hessen müssen Bildungsveranstaltungen, die als Bildungsurlaub gelten wollen, fünf aufeinanderfolgende Tage dauern.
Offizielle Information mit Link zum Gesetz
Auskünfte für Hessische Beschäftigte erteilt:
Hessisches Sozialministerium, Referat III 5 Tarifwesen, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerweiterbildung
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden
Tel. 0611 - 817 - 3673, E-Mail bildungsurlaub(at)hsm.hessen(dot)de
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern wird man für anerkannte Veranstaltungen der beruflichen und der gesellschaftspolitischen Weiterbildung freigestellt sowie für Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. Gesetzesgrundlage ist das Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V).
Der Anspruch beträgt fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr. Azubis aus Meck-Pomm dürfen sich politisch oder für Ehrenämter weiterbilden, aber nur fünf Tage während der gesamten Ausbildungszeit (§2). In Meck-Pomm muss eine Veranstaltung drei Tage dauern, um als Veranstaltung für den Bildungsurlaub anerkannt zu werden (§12). Der Bildungsurlaub kann in Meck-Pomm dann auch für in anderen Bundesländern anerkannte Seminare geltend gemacht werden.
In Mecklenburg-Vorpommern wird dem Arbeitgeber grundsätzlich auf Antrag die Gehaltsfortzahlung durch das Land erstattet (§13). Dem Arbeitgeber ist daher zusammen mit dem schriftlichen Antrag auf Geltendmachung des Bildungsurlaubes ein eigenes Formular vorzulegen, die "Erstattungsvoranfrage", die der Arbeitnehmer acht Wochen vor der Veranstaltung beim Schweriner Landessozialamt einreichen muss (§5). Das geht so weit, dass der Anspruch auf Freistellung entfällt, wenn die für die Arbeitsentgelterstattung bereitgestellten Haushaltsmittel verausgabt sind (§2).
Offizielle Information mit Link zum Gesetz
Auskünfte für Beschäftigte Aus Mecklenburg-Vorpommern erteilt:
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock
Frau Angelika Henninger, Tel. 0381 - 122 17 20, E-Mail angelika.henninger(at)lagus.mv-regierung(dot)de
Niedersachsen
In Niedersachsen gilt der LinuxTag gesetzlich nicht als Bildungsurlaub, da eine Veranstaltung laut §2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (DVO-NBildUG) einen gleichbleibenden Teilnehmerkreis und nicht mehr als 50 Teilnehmer haben darf. Es empfiehlt sich jedoch, mit der eigenen Personalabteilung Kontakt aufzunehmen. Denn einigen reicht der Hinweis auf die Zulassung in anderen Bundesländern, und sie entscheiden dann nach eigenem Ermessen.
Die weitere Informationen zum BU in Niedersachsen sind hier der Information halber zusammengetragen.
Bildungsurlaub gibt es in Niedersachsen für alles, was als Erwachsenenbildung gilt (hierzu gibt es ein eigenes Gesetz) - sprich, egal ob beruflich oder nicht. Der Bildungsurlaub beträgt in Niedersachsen fünf Tage binnen eines Jahres. Der Anspruch kann ein Jahr mitgenommen werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann man auch drei Jahre zusammenfassen und damit eine insgesamt 3-wöchige Maßnahme besuchen (§2 Abs.6). In Niedersachsen muss der Bildungsurlaub vier Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden. Gesetzesgrundlage ist das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG).
In Niedersachsen muss eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung drei Tage dauern. Veranstaltungsträger aus Niedersachsen müssen ihre Veranstaltung selbst anerkennen lassen; Beschäftigte, die eine Veranstaltung außerhalb Niedersachsens als Bildungsurlaub besuchen wollen, können hingegen selbst einen Antrag auf Anerkennung stellen. Das muss drei Monate vor der Veranstaltung geschehen. Die Information über geplanten Bildungsurlaub muss vier Wochen vor der Veranstaltung beim Arbeitgeber eingehen und gilt als bewilligt, wenn der Arbeitgeber nicht bis 2 Wochen vor der Veranstaltung ablehnt. Ist der Bildungsurlaub in einem Jahr abgelehnt werden, muss er im Folgejahr bewilligt werden.
Bundesweit einmalig ist die Errichtung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung in der Trägerschaft eines Dachverbandes – des Niedersächsischen Bundes für freie Erwachsenenbildung (nbeb) e. V. Die Agentur ist als zentrale Dienstleistungsorganisation für alle anerkannten und öffentlich geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung Niedersachsens und als Anlaufstelle für Förderung und Fortbildung vom Land Niedersachsen mit dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) vom 23. November 2004 auf den Weg gebracht worden. Diese Agentur ist auch die Stelle, die Veranstaltungen anerkennen muss.
Offizielle Information mit Downloadlink zum Gesetz
Auskünfte für Beschäftigte aus Niedersachsen erteilt:
Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
Bödekerstraße 18, 30161 Hannover
Martina Soltendieck, 0511 - 300 330 – 32, soltendieck(at)aewb-nds(dot)de
Andrea Poos, 0511 - 300 330 – 29, poos(at)aewb-nds(dot)de
Nordrhein-Westfalen
In NRW kann man sich beruflich und politisch über den Bildungsurlaub weiterbilden. Gesetzesgrundlage ist das Arbeitnehmerweiterbildungs-Gesetz (AWbG). Anspruch besteht auf fünf Tage pro Jahr, zwei Jahre können zusammengefasst werden. In Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Bildungsurlaub. In Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn zehn Prozent der Beschäftigten bereits freigestellt worden sind (§3).
Der Bildungsurlaub muss sechs Wochen vor Veranstaltung eingereicht und kann bis 3 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich unter Nennung der Gründe (dringende betriebliche Gründe usw.) abgelehnt werden. In NRW müssen anerkannte Veranstaltungen 5 Tage dauern, nur in Ausnahmefällen 3. In NRW dürfen anerkannte Bildungsveranstaltungen explizit nicht Sie dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen (§9).
Das Land NRW lagert alle seine Informationen auf das länderübergreifende Portal Bildungsurlaub.de aus, das von einer GmbH in Bergisch-Gladbach betrieben wird.
Auskünfte für Nordrhein-Westfälische Beschäftigte erteilt:
Das Land Nordrhein-Westfalen verweist für Fragen auf die allgemeine Bürger- und Service-Center "Nordrhein-Westfalen direkt"
0180 3 100 118 (9 ct/Min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Minute), Mo - Fr 8 bis 18 Uhr
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gibt es eine Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung. Gesetzesgrundlage ist das Bildungsfreistellungsgesetz (BFG). Der Anspruch beläuft sich auf 10 Tage binnen zweier Jahre. Man muss aber 2 Jahre in dem Betrieb beschäftigt gewesen sein, nach dem Ausbildungsverhältnis zusätzlich 1 Jahr (§2). Der Anspruch besteht in Rheinland-Pfalz nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen ständig beschäftigt; dabei werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt. In diesen Fällen soll unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungsfreistellung gewährt werden (§1).
Neben zwingenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz die Bildungsfreistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30. April des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat. Wer aus betrieblichen Gründen abgelehnt wird, darf im nächsten Jahr nicht wieder abgelehnt werden. Einvernehmlich kann der Anspruch mitgenommen werden, ein Rechtsanspruch auf Mitnahme besteht in Rheinland-Pfalz jedoch nicht (§5).
Die Veranstaltung muss drei Tage dauern. Wenn sie das tut, gelten auch in anderen Bundesländern anerkannte Veranstaltungen als anerkannt (§7).
Privatwirtschaftlich geführte KMUs mit unter 50 Beschäftigten können einen Zuschuss für das weiterzuzahlende Gehalt beantragen. Das muss vor der Bildungsurlaub-Beantragung seitens des Arbeitnehmers geschehen. Sind die Landesmittel für den Zuschuss erschöpft, verfällt der rechtliche Anspruch seitens des Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub (§8).
Auskünfte für Beschäftigte aus Rheinland-Pfalz erteilt:
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur, Referat 1547
Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz
Tel. 06131 - 16 - 2958, E-Mail weiterbildung(at)mbwjk.rlp(dot)de
Saarland
Bildungsurlaub wird im Saarland für Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung gewährt. Gesetzesgrundlage ist das Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG). In dem Gesetz steht aber, dass es am am 31. Dezember 2015 außer Kraft (§11). Im Saarland muss man 12 Monate angestellt gewesen sein, ehe man sich freistellen lassen kann (§3 Abs.4). Im Saarland darf der Arbeitgeber bis 2 Wochen vor der Veranstaltung mit seiner begründeten Ablehnung warten. Im Saarland kann Bildungsurlaub auch für in anderen Bundesländern anerkannte Seminare geltend gemacht werden. Wie lange eine anerkennungsfähige Veranstaltung dauern darf, verrät das Gesetz nicht.
Der jährliche Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt maximal 6 Tage, wenn davon 3 Tage als arbeitsfreie Zeit genommen werden. Grundsätzlich wird bis zu 3 Tage bezahlte Bildungsfreistellung gewährt, wenn der Arbeitnehmer im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit aufwendet (zum Beispiel unbezahlter Urlaub, Samstage). Will man hierfür unbezahlten Urlaub verwenden, so hat man Rechtsanspruch darauf (§3 Abs.1).
Sonderregelung 5 Tage: Für Bildungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, einen Schulabschluss nachzuholen, oder in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren beträgt der Anspruch auf entgeltliche Freistellung sogar fünf Arbeitstage. Der Arbeitnehmer muss aber auch hier die entsprechende Zahl arbeitsfreier Zeit einbringen. Das behaupten zumindest die FAQ (http://www.saarland.de/14738.htm).
Wird die Freistellung abgelehnt, wird der Anspruch in das Folgejahr übertragen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann man den Anspruch zweier Jahre "ansparen". Die Zustimmung darf der Arbeitgeber nur aus den Gründen versagen, die in der Person des oder der Beschäftigten oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses liegen.
In Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten kann eine Freistellung abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten entgeltlichen Freistellungstage die Zahl ihrer Beschäftigten, die am 30. April des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten, erreicht hat. Beträgt die Zahl der danach insgesamt für die Beschäftigten der Arbeitsstätte zu gewährenden entgeltlichen Freistellungstage weniger als sechs Tage, so ist der Arbeitgeber oder Dienstherr in diesem Jahr nicht verpflichtet, Freistellung zu gewähren. Mehr erbsenzählerische Details? Gibt es in §5 Abs.3 f. und Abs.7.
Im Saarland gibt es verwirrenderweise zwei Anlaufstellen für die Bildungsfreistellung: einmal für berufliche Weiterbildung, einmal für allgemeine und politische Weiterbildung.
Berufliche Weiterbildung:
www.saarland.de/66943.htm
Auskünfte zur beruflichen Weiterbildung erteilt:
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft, Referat E/3
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken
Christine Wiener, Tel. (0681) 501-4147, E-Mail sbfgweiterbildung(at)wirtschaft.saarland(dot)de
Allgemeine und politische Weiterbildung:
www.saarland.de/8793.htm
Auskünfte zur politischen Weiterbildung erteilt:
Ministerium für Bildung - Referat D 7
Hohenzollernstraße 60, 66117 Saarbrücken
Tel. 0681 - 501-7214, E-Mail weiterbildung(at)bildung.saarland(dot)de
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt hat man Anspruch auf fünf Arbeitstage Sonderurlaub pro Jahr für berufsspezifische Weiterbildung. Die Tage von zwei Jahren können zusammengefasst werden (§2 Abs.1). Gesetzesgrundlage ist das Gesetz zur Freistellung von der Arbeit fü̈r Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz). Der Anspruch eines Jahres kann auch im darauffolgenden Jahr geltend gemacht werden (§2 Abs.6).
Arbeitgeber können die Bildungsfreistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30. April des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat. Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber mit unter fünf Beschäftigten am 30. April des Jahres brauchen keine Bildungsfreistellung nach diesem Gesetz im laufenden Jahr zu gewähren (§4 Abs.3). In Sachsen-Anhalt dürfen sich Arbeitgeber bis 3 Tage vor der Veranstaltung mit einer begründeten Ablehnung Zeit lassen.
Auskünfte für Beschäftigte aus Sachsen-Anhalt erteilt:
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt, Referat Erwachsenenbildung/Weiterbildung
Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg
Tel. 0391 - 567 - 3832, E-Mail bildungsfreistellung(at)mk.sachsen-anhalt(dot)de
Außerdem:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat Bildung, BAföG
Halberstädter Strasse 69, 39112 Magdeburg
Frau Roßwurm +49 391 567-2298, Frau Wellnitz +49 391 567-2297, Herr Menkens +49 391 567-2430, E-Mail Bildungsfreistellung(at)lvwa.sachsen-anhalt(dot)de
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein gilt der Anspruch auf Bildungsfreistellung neben beruflicher und politischer auch für "allgemeine" Bildung, die zur Auseinandersetzung insbesondere mit kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen befähigen soll (§3 Abs.3). Gesetzesgrundlage ist das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG). Der Umfang beträgt 5 Arbeitstage pro Jahr, kann aber über 2 Jahre "verblockt" werden (§6 Abs.2). Ist von einem Schleswig-Holsteinischen Arbeitgeber die Bildungsfreistellung für das laufende Kalenderjahr wiederholt versagt worden, wird der Anspruch übertragen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber im Folgejahr nicht ablehnen. (§7, Abs.3) Für Neugierige gibt es auf den Webseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein einen Bericht zur Bildungsfreistellung 2010.
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Auskünfte für Beschäftigte in Schleswig-Holstein erteilt:
Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, Referat VII 61
Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel
Sprechzeiten: Mo - Fr von 9 bis 13 Uhr, Tel. 0431 - 988 - 4820, - 4821, - 4644, E-Mail: ute.wiemann(at)wimi.landsh(dot)de, evelyn.domin(at)wimi.landsh(dot)de